Was ist ein Impressum

S4V3-RechtDa jeder Webseitenbetreiber in Deutschland an die Impressumspflicht gebunden ist, werde ich in diesem Beitrag die Frage „Was ist ein Impressum ?“  und „Welche Angaben gehören in das Impressum ?“ beantworten.

Das Impressum (lat. impressum „Hineingedrücktes“ bzw. „Aufgedrücktes“) ist ein gesetzlich geforderter Bereich auf Ihrer Webseite, durch den jeder Besucher oder Kunde eindeutig erkennen kann, mit wem er ein Geschäft abschließt oder wessen Inhalte er ansieht. Die Hierfür benötigten Informationen können je nach Art des Anbieters in ihrem Umfang variieren.

Das Impressum im Telemediengesetz

Um festzustellen, welche Angaben nun konkret gefordert werden, werfen wir einen Blick auf den  §5 des Telemediengesetzes (TMG)  welcher besagt, dass jeder Diensteanbieter – zu dieser Gruppe zählen auch wir als Webseitenbetreiber – folgende Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten muss:

Anbieterkennung:

  1. Name, Anschrift, Rechtsform
  2. Kontaktdaten (z.B. E-Mail, Telefon, Messenger)
  3. Zuständige Aufsichtsbehörde
  4. Registername und -nummer (z.B. Handels-, Vereinsregister)
  5. Berufliche Befähigung (inklusive Kammer, Berufsbezeichung)
  6. Wirtschafts- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.)
  7. Angaben zu Abwicklung oder Liquidation

Ähnliche Vorderungen finden sich auch im §6 des Teledienstegesetzes (TDG) und §10 des Staatsvertrag über Mediendienste (MDStV) welche aber zusammen mit dem Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) am 1. März 2007 durch das Telemediengesetz (TMG)  abgelöst wurden und somit nicht mehr gültig sind.

Das Impressum im Bürgerlichen Gesetzbuch

Außerdem werfen wir einen Blick auf §312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) welcher sich mit der Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen beschäftigt und im Zusammenhang mit Artikel 246 (EGBGB) Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen weitere Anforderungen stellt:

§1 (1)

  1. Identität (mit Unternehmensregister und Registernummer)
  2. Identität eines Vertreters
  3. Ladungsfähige Anschrift des Unternehmers (ggf. mit Vertretungsberechtigtem)
  4. Wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung

  5. (die weiteren Punkte beziehen sich auf den Verkaufsprozess)

Artikel 246 (EGBGB) ersetzt seit dem 11. Juni 2010 zahlreiche Paragraphen der BGB-InfoV welche dadurch fast vollständig abgelöst ist.

Zusammenfassung

Da einige der geforderten Angaben bei Privatpersonen oder kleineren Unternehmen nicht zum tragen kommen, kann der Umfang der Anbieterkennung durchaus variieren. Es sollte dennoch überprüft werden, ob das Impressum Ihrer Webseite zumindest die folgenden Angaben enthält:

Das Impressum für Privatpersonen: Das Impressum für Kleine und mittlere Unternehmen (KMU):
Name
Anschrift
E-Mail
Firmenname und Rechtsform
Geschäftsführer
Anschrift
Telefon und E-Mail
Handelsregister
USt-IdNr. (nicht Steuernummer)

2-Klick-Regel Obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 20.07.2006 (Az. I ZR 228/03) klar formuliert hat, dass das Impressum maximal 2 Klicks von der Startseite entfernt sein darf, empfehle ich den Link zum Impressum so zu gestalten, dass er von jeder Seite aus zu erreichen ist.

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